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Der Landesverband hat für die Anschaffung von Instrumenten folgende Zuschussrichtlinien beschlossen:

  1. Chorneugründungen erhalten eine einmalige Beihilfe von 50% des Rechnungsbetrages für Instrumente und Noten, jedoch nicht mehr als 2500,- EUR. Wird der Chor innerhalb von 5 Jahren wieder aufgelöst, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.

  2. Bei Neuanschaffung von Instrumenten wird eine Beihilfe in Höhe von 25% der Kaufsumme gewährt, im Höchstfall jedoch für:
    Trompete/ Flügelhorn/ Kornett: 180,- EUR
    Tenorposaune/ Tenorhorn/Bariton: 350,- EUR
    Bassposaune / Euphonium: 500,- EUR
    Waldhorn: 600,- EUR
    Tuba: 1200,- EUR

  3. Es werden nur Instrumente bezuschusst, die über den Posaunenchor/die Kirchengemeinde gekauft werden.

  4. Beihilfen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

  5. Bei jeder Neuanschaffung ist der Landesposaunenwart zu konsultieren.

  6. Vor dem Instrumentenkauf ist der vorstehende Antrag in zweifacher Ausfertigung über das zuständige Pfarramt an den Landesverband einzureichen, der nach erfolgter Prüfung die Genehmigung schriftlich bestätigt.

  7. Nach Einreichung der bezahlten Rechnung (Zahlungsbeleg + detaillierte Rechnung) wird der Zuschuss für die genehmigten Instrumente ausbezahlt. Die Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung beim Landesverband eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf den zugesagten Zuschuss.

  8. Der Betrag wird auf das Konto beim zuständigen Verwaltungsamt oder Pfarramt überwiesen. Nach Anweisung des Betrages erfolgt die Benachrichtigung an den Posaunenchor.